§ 1 – Vertragsgegenstand
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge mit der BrandBoost GmbH („Auftragnehmer/in“) über die Durchführung von Werbekampagnen in Verbrauchermärkten, in Form der Anbringung von, mit Werbung bedruckten Kassenbändern (AdBelts). Diese werden, je nach Umsetzbarkeit, entweder auf die bereits bestehende Kassenbänder montiert oder die bestehenden Kassenbänder werden durch die bedruckten Kassenbänder ersetzt. Die Marktwerbung erfolgt auf einem Werbeträger, der sich in Super-/Verbrauchermärkten Dritter („Marktbetreiber/in“) befindet, von dem der Auftragnehmer/in das werbliche Nutzungsrecht erhalten hat.
1.2 Weiterhin sind die jeweiligen Produktdatenblätter und/oder individuell schriftlich mitgeteilten Informationen (zusammen im Folgenden „Produktinformationen“), aus denen sich die technischen Anforderungen an die vom Auftraggeber/in zu liefernden Materialien/Daten/Informationen (z.B. Druckvorlagen oder Briefing/Materialien zur Grafikerstellung) sowie ggfs. Lieferfristen und Lieferorte ergeben, Bestandteil des jeweiligen Vertrags. Der/Die Auftraggeber/in erhält diese Produktinformationen spätestens mit der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
§ 2 – Auftragserteilung und -annahme
2.1 Der Vertrag kommt nur durch schriftliche Annahme des vom Auftraggeber/in („Auftraggeber/in“) erteilten Auftrags durch den/die Auftragnehmer/in zustande. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend.
2.2 Der/die Auftragnehmer/in behält sich vor, die Annahme von Aufträgen – ganz oder teilweise – wegen des Inhalts nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Auftragnehmers abzulehnen, wenn eine Durchführung der Marktwerbung unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, diskriminierende, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßende Werbung), gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder den Interessen des Marktbetreibers zuwiderläuft. Bei bereits zustande gekommenen Verträgen hat der/die Auftragnehmer/in für die vorgenannten Fälle ein Rücktrittsrecht vom Vertrag. Gleiches gilt, wenn diese Gründe/ Bedenken erst während der Durchführung der Marktwerbung entstehen.
2.3 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrags, selbst auf Dritte, bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Der/Die Auftragnehmer/in ist aber ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf ein verbundenes Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG zu übertragen.
2.4 Die Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
§ 3 – Werbezeitraum/ Vertragslaufzeit
3.1 Der vertragliche Werbezeitraum/ die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Montage-Tag der vertraglich gebuchten AdBelts (Kassenbänder), also an dem Kalendertag, an dem die Marktwerbung tatsächlich beginnt und endet mit Ablauf des im Vertrag vereinbarten Zeitraums.
3.2 Der vertraglich vereinbarte Werbezeitraum verlängert sich, je nach Vertragsvereinbarung jeweils um 12 oder 24 Monate, sofern der jeweilige Vertrag nicht drei Monate vor Ende des jeweiligen Werbezeitraums in Text- oder Schriftform gekündigt wird.
§ 4 – Konkurrenzausschluss, Verteilung der Werbung
4.1 Soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich vereinbart, wird der Ausschluss von Werbung von Wettbewerbern des Werbungtreibenden nicht zugesichert.
4.2 Es besteht ein vertraglicher Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Platzierung/ Verteilung der gebuchten Werbeträger an den Kassen des Verbrauchermarktes. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss darauf, wie viele Kassen geöffnet sind.
§ 5 – Werbemittel
5.1 Soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, erfolgt die Herstellung und Lieferung des Werbemittels (bedruckte Kassenbänder - AdBelts), sowie die Montage und Demontage des Werbemittels und ggfs. der Austausch/ Ausbesserung schadhafter Werbemittel durch den Auftragnehmer. Die Erstellung der Druckvorlage/ Grafik ist Sache des Auftraggebers. Die Werbemittel sind und bleiben auch nach Vertragsende Eigentum des Auftragnehmers. Die für die Produktion des Werbemittels vom Auftraggeber zu liefernden Materialien (Druckvorlage, Reproduktionsunterlagen etc.) sind - soweit nicht anders vereinbart oder in den Produktinformationen anders vorgegeben - spätestens 10 Werktage nach Auftragsbestätigung dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Soweit vereinbart wurde, dass die Druckvorlage von der BrandBoost GmbH erstellt wird, verpflichtet sich der Auftraggeber/in die für die Erstellung der Druckvorlagen benötigten Unterlagen spätestens 3 Werktage nach Erhalt der Auftragsbestätigung an die BrandBoost GmbH zu senden. Genauere Vorgaben bzgl. der für die Werbemittelproduktion zu liefernden Materialien ergeben sich aus den jeweiligen Produktinformationen. Auftragnehmer wird Auftraggeber unverzüglich über erkennbar ungeeignete und oder beschädigte Materialien informieren. Der Auftraggeber/in hat das Recht, vor Druck Korrekturabzüge schriftlich zu verlangen. Verlangt der/die Auftraggeber/in dies nicht, haftet der Auftragnehmer hinsichtlich Satzfehler nur für offensichtliche Abweichungen. Erhält er einen Korrekturabzug und erklärt nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt, ob er diesen freigibt, gilt die Freigabe als erteilt.
5.2 Sollte im Vertrag zusätzlich vereinbart sein, dass der Auftragnehmer die Druckvorlage/ Grafik erstellt (im Folgenden “Kreativleistungen“), erbringt der Auftragnehmer die Kreativleistungen entsprechend der mit dem Auftraggeber/in abgesprochenen Vorgaben (Briefing) und unter Nutzung der vom Auftraggeber/in bereitgestellten Bausteine („Bausteine“), wie beispielsweise Vorarbeiten, Dokumente, Logos, Bilder, Texte oder Materialien. Soweit der Auftraggeber/in solche Bausteine zur Verfügung stellt, garantiert und sichert er mit deren Bereitstellung zu – ohne dass der Auftragnehmer dies zu überprüfen hat – , dass an den Bausteinen oder Teilen davon bestehende Marken-, Namens-, Design-, Urheber- und andere Schutzrechte dem Auftraggeber zustehen bzw. dieser, die für die Nutzung der Bausteine im Rahmen der Erstellung der Kreativleistung und anschließenden Nutzung der erstellten Kreativleistung zur Durchführung der Marktwerbung erforderlichen Nutzungs- und
Verwertungsrechte hat. Der Auftraggeber/in stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen (nebst angemessener Rechtsverteidigungskosten) frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten durch die vertragsgemäße Verwendung der vom Auftraggeber/in beigestellten Bausteine geltend machen.
Der Auftraggeber/in räumt dem Auftragnehmer das einfache Recht ein, die für die Erstellung der Kreativleistung vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bausteine zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang zu nutzen und die Bausteine zu bearbeiten und umzugestalten („Bausteine Nutzungsrecht“).
Der Auftragnehmer ist zur Abnahme des erstellten Entwurfs der beauftragten Kreativleistung, der durch den Auftragnehmer mittels eines digitalen Wasserzeichens geschützt werden kann, verpflichtet, soweit die abzunehmende Kreativleistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Erklärt der Auftraggeber/in nicht innerhalb von 2 Werktagen nach Lieferung eines im Wesentlichen vertragsgemäßen Entwurfs, ob er diesen abnimmt oder die Abnahme verweigert bzw. noch Änderungen wünscht, gilt die Abnahme als erteilt. Dies gilt auch dann, wenn ihm vertraglich noch Änderungs- und Korrekturrunden zustehen würden. Soweit nicht anderweitig im Auftrag vereinbart steht dem Auftraggeber/in eine Korrekturrunde zu. Sollten danach noch weitere Korrekturen gewünscht sein, sind diese gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Die Kreativleistung, d.h. die vom Auftragnehmer gestaltete und entwickelte Werbung und deren computergrafische Umsetzungen sind geschützte Werke nach dem Urheberrechtsgesetz. Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der Kreativleistung nur ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, welches inhaltlich, zeitlich und räumlich darauf beschränkt ist, die Kreativleistung zur Umsetzung der durch den Auftraggeber/in bei dem Auftragnehmer und/ oder bei einem mit diesem nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen separat gebuchten Medialeistung auf dessen und/oder deren Werbeträgern und für die Dauer der jeweilig vereinbarten Laufzeit zu nutzen. Ein darüber hinausgehendes Nutzungs- oder Verwertungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Beabsichtigt der Auftraggeber/in, die Kreativleistung darüber hinaus, insbesondere zur Veröffentlichung auf oder in anderen Medien, wie z.B. auf sozialen Medien oder in Zeitschriften zu nutzen, so ist diesbezüglich eine gesonderte Nutzungsvereinbarung mit dem Auftragnehmer zu schließen.
5.3 Kann der Auftragnehmer den Vertrag nicht oder nicht fristgemäß durchführen, weil der Auftraggeber/in die von ihm zu liefernden Informationen und/ oder Materialien (Motivvorlagen, Druckunterlagen, Reproduktionsunterlangen, Briefings, Bausteine etc.) nicht oder verspätet geliefert hat, entbindet das den Auftraggeber/in nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, trägt der Auftraggeber/in. Ersparte Mehraufwendungen hat Auftragnehmer sich anrechnen zu lassen.
5.4 Der Auftraggeber/in ist verantwortlich für Form und Inhalt der Werbemotive sowie deren rechtliche, insbesondere urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche, Unbedenklichkeit. Der Auftraggeber/in stellt den Auftragnehmer insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten frei. Eine Prüfpflicht obliegt dem Auftragnehmer nicht. Dies gilt auch, wenn das Werbemotiv als Kreativleistung gemäß Ziffer 5.2 vom Auftragnehmer erstellt wurde. In diesem Fall übernimmt der Auftraggeber/in mit Abnahme der Kreativleistung die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit des erstellten Werbemittels, insbesondere dessen wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit, soweit der Auftragnehmer nicht schriftlich die Verantwortung für bestimmte Elemente übernommen hat. Der Auftraggeber/in stellt den Auftragnehmer insofern von eventuellen Ansprüchen Dritter sowie von sämtlichen dem Auftragnehmer hierdurch entstehenden Kosten frei. Eine Haftung für die in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Auftraggebers trifft den Auftragnehmer in keinem Fall. Dem Auftragnehmer obliegt insofern keine Prüfpflicht.
§ 6 – Preise/ Zahlungsbedingungen
6.1 Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber/in nur geltend machen, sofern der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt ist.
6.2 Rechnungsbeträge sind 10 Tage nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Der Auftragnehmer behält sich vor, Rechnungen elektronisch an den Auftraggeber zu versenden. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung quartalsweise zu Beginn des jeweiligen Leistungsquartals. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag des Geldeinganges entscheidend.
6.3 Bei Verzug des Auftraggebers mit Zahlungsverpflichtungen sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, auch vor und während der Laufzeit des Vertrags die (weitere) Durchführung des Vertrags ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Entgelts und vom Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
§ 7 – Vertragsstörungen/ Haftung
7.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung des Auftragnehmers bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
7.2 Im Falle einer Nicht- bzw. Schlechtausführung, Verzögerung, Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung einer Marktwerbung, sowohl aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. dauerhafte oder vorübergehende Schließung eines Marktes) wie auch im Falle des Vertreten müssen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber für die ausgefallene Zeit eine Ersatz-Marktwerbung (nach Wahl vom Auftragnehmer entweder zeitliche Verlängerung oder Ersatzwerbefläche für den gleichen Zeitraum) anbieten oder falls der Werbezweck hierdurch nicht erreicht werden kann, die bereits gezahlte Vergütung für den nicht durchgeführten Werbezeitraum zurückerstatten. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche, insbesondere bezüglich weiterer nicht betroffener Werbeträger/-Maßnahmen und entgangenem Gewinn sind im Rahmen der Ziffern 7.1 ff. ausgeschlossen.
7.3 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel, jedoch spätestens bis 30 Kalendertage nach Beendigung des Werbezeitraums gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.
§ 8 – Gerichtsstand
8.1 Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder um seine Wirksamkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, Offenburg.